Richtlinien

Trinkwasseruntersuchung nach TVO (Trinkwasserverordnung)

Die TVO gibt nur den großen Rahmen der möglichen Untersuchungen mit entsprechenden Grenzwerten vor. Der Untersuchungsumfang wird von dem zuständigen Gesundheitsamt festgelegt.
So ist z.B. für Wermelskirchen und den gesamten „Rheinisch Bergischen Kreis“ das Gesundheitsamt in Bergisch-Gladbach zuständig.
Eine beispielhafte Auswahl des Untersuchungsumfangs:
pH-Wert, Leitfähigkeit , Calcitlösekapazität, Färbung (436nm), Oxidierbarkeit (KMnO4-Verbrauch), Säurekapazität bis pH 4,3, Trübung (FNU), Ammonium, Anionen (Chlorid, Nitrit, Nitrat, Sulfat), Metalle (Aluminium, Calcium, Eisen, Kalium, Kupfer, Magnesium), biologische Parameter (coliforme Keime, Enterokokken, Kolonien, E.Coli)

Richtlinie für die Rohwasserüberwachung von Grundwasser, Quellwasser, Uferfiltrat und angereichertem Grundwasser nach § 50 des Landeswassergesetzes NRW – Rohwasserüberwachungsrichtlinie

Das zur Trinkwassergenerierung gewonnene Wasser wird als Rohwasser bezeichnet.
Da Verunreinigungen, die sich im Rohwasser befinden, sich auch nach der Aufarbeitung im Trinkwasser wiederfinden könnten, haben sich die Trinkwasserunternehmen verpflichtet, schon das Rohwasser untersuchen zu lassen.
Es wurden zwei Parametergruppen zur Untersuchung festgelegt. Nach Absatz 2.1.1 ist Ziel der Untersuchungen nach Parametergruppe I

  • die physikalisch-chemische Beschreibung des Rohwassers
  • das Erkennen anthropogener (durch Menschen verursachte) Veränderungen im Rohwasser
  • und die Plausibilitätskontrolle (z. B. Ionenbilanz)

Ziel der Parametergruppe II (nach Absatz 2.1.2) ist

  • die chemische Beschreibung des Rohwassers
  • und die Erkennung geogen oder anthropogen bedingter Zustandsveränderungen im Rohwasser

Badewasseruntersuchung nach DIN 19643

Für Schwimmbäder gelten spezielle Anforderungen an die Beckenwasserqualität.
Die Untersuchung und Beurteilung des Badewassers erfolgt auf der Grundlage der DIN 19643 (Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser)

Abwasseruntersuchung entsprechend Genehmigungsbescheid

Der zu untersuchende Parameterumfang für Abwasseruntersuchungen ist abhängig vom Herkunftsbereich des Abwassers und richtet sich nach den Anforderungen der Abwasserverwaltungsvorschriften.
weitere Informationen

Untersuchung von Metallen entsprechend Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

Die Verordnung regelt (als Umsetzung der Richtlinie 86/278/EWG) das Aufbringen von Klärschlamm aus Abwasserreinigungsanlagen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen.
Nach §3 Abschnitt 2 ist der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage verpflichtet, vor dem erstmaligen Aufbringen von Klärschlamm auf die genannten Böden deren Gehalt an Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink durch Bodenuntersuchungen bestimmen zu lassen.
Oft wird von der Behörde noch zusätzlich die Bestimmung von Arsen gefordert.

Untersuchung nach Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV)

Mit der Einführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) wurden Kriterien zur Beurteilung von Böden bzw. Bodenverunreinigungen definiert.
Entscheidend für den Analysenumfang ist die Zielsetzung der Untersuchung, z.B.

  • Prüfung der Auswirkung von Bodenbelastungen auf das Grundwasser (Wirkungspfad: Boden – Grundwasser

und die Nutzungsart des Bodens, z.B.

  • Nutzung für Kinderspielplätze oder als Gewerbefläche (Wirkungspfad: Boden – Mensch)

Entsprechend den Ergebnissen der Untersuchung können Nutzungseinschränkungen, weitere Untersuchungen oder Sanierungen gefordert werden.

Untersuchung nach LAGA (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall)

Die LAGA regelt Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen und Abfällen. Die Wiederverwertung von Boden und Bauschutt hat grundsätzlich Vorrang vor der Deponierung.
Ob ein Material wieder einbaubar ist, wird anhand von Kriterien der LAGA überprüft.

Untersuchung von Abfällen entsprechend der Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen (Abfallablagerungsverordnung – AbfAblV und nach der (Deponieverordnung – DepV)

Nach §1 der AbfAblV gilt diese Verordnung für die Ablagerung und Behandlung von Siedlungsabfällen und Abfällen, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können, zum Zweck der Einhaltung der Deponiezuordnungskriterien.
Für private Haushalte gelten diese Verordnungen nicht.

Untersuchung von RCL-Material (Recycling-Baustoffe)

„Anforderungen an den Einsatz von mineralischen Stoffen aus Bautätigkeiten (Recycling-Baustoffe) im Straßen- und Erdbau (Nordrhein-Westfalen)“
gemäß dem Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr vom 09.10.2001
Aufgrund von Verunreinigungen kann die Verwertung von Recycling-Baustoffen (RCL-Material) nachteilige Auswirkungen auf die Beschaffenheit von Grundwasser haben. Deshalb muß Recyling-Material vor dem Einbau untersucht werden. Es erfolgt dann, entsprechend der wasserwirtschaflichen Merkmale, eine Einordnung in eine bessere Qualität (RCL I) oder eine schlechtere Qualität (RCL II).
Grundsätzlich dürfen Recycling-Baustoffe jedoch nicht in Schutzzonen I und II von Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten eingebaut werden.

Prüfungen nach Arzneibuch

Wir untersuchen für Sie Ihre Produkte entsprechend den aktuellen Anforderungen der unterschiedlichen Ländervorgaben:

  • European Pharmacopoeia  (Ph.Eur.),
  • Deutsche Arzneibuch (DAB)
  • United State  Pharmocopeia (USP) und
  • Japanische Pharmacopeia (J.P.).

Dabei können wir Ihr Produkt sowohl nach den Vorgaben der jeweiligen Monographie als auch nach einzelnen Methoden der Arzneibücher untersuchen.

Sicherheit von Spielzeug nach DIN EN 71

Die EN 71 legt für Spielzeug wichtige Sicherheits- und Qualitätskriterien fest.

  • DIN EN 71-1 -Mechanische und physikalische Eigenschaften
  • DIN EN 71-2 -Entflammbarkeit
  • DIN EN 71-3 -Migration bestimmter Elemente (Antimon, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom, Quecksilber, Selen)

Die Norm wird angewendet für Spielzeugmaterialien und zugängliche Spielzeugteile.

Bedarfsgegenstände

Als Bedarfsgegenstände werden Produkte bezeichnet, mit denen der Verbraucher in Kontakt kommt. Dazu zählen – nach § 4 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) – unter anderem Spielzeug, Geschirr  und  Lebensmittelverpackungen.
Es darf von diesen Produkten bei bestimmungsgemäßer Nutzung keine gesundheitliche Gefährdung ausgehen.
Beispiele von Untersuchungsmethoden

Altölverordnung

Als Altöl gelten als Abfall anfallende Öle die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen.
Vor einer Aufbereitung von Altöl muss überprüft werden, ob die Gehalte an Gesamthalogen bzw. an polychlorierten Biphenylen (PCB) nicht die Grenzen der Altölverordnung überschreiten.
Gesamthalogen darf nicht zu mehr als 2 g/kg und PCB nicht zu mehr als 20 mg/kg enthalten sein.
Überschreitet das Altöl die Grenzwerte, so ist es als Sonderabfall zu entsorgen oder zu verbrennen.
Da bei der Verbrennung die Gefahr einer Bildung von Dioxinen oder Furanen besteht, sollte dies in entsprechenden Sondermüllverbrennungsanlagen geschehen, da diese ausreichend hohe Temperaturen bei der Verbrennung erzeugen.